Die potenziellen Risiken eines Unternehmens werden anhand einer Risikobewertung überprüft und eingestuft. Je nach Ergebnis, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vorhalten bzw. treffen. Hierzu zählen z.B. Brandschutz- und Evakuierungshelfer aber auch betriebliche Ersthelfer. Während des täglichen Betriebs können nicht nur operative Verletzungen / Notfälle auftreten. Ein Treppensturz eines Kollegen, ein Asthmaanfall eines Mitarbeiters, die Unterzuckerung bei Diabetes oder der Herzinfarkt. Auf eine solche Situation muss der Arbeitgeber vorbereitet sein! Somit ist es zwingend erforderlich, betriebliche Ersthelfer, in ausreichender Anzahl, vorzuhalten. Nachfolgend finden Sie zusammengefasst, was Sie immer schon wissen wollten und vor allem, was Sie über die Erste Hilfe in Unternehmens wissen müssen.
Was ist ein betrieblicher Ersthelfer?
Ersthelfer sind Mitarbeiter*innen im Betrieb, die im Fall von Erkrankungen oder bei Arbeitsunfällen im Betrieb die Erstversorgung übernehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, bis der Betroffene einer weiteren Versorgung durch den Arzt oder Rettungsdienst zugeführt werden kann.
Ist ein betrieblicher Ersthelfer Pflicht?
Ja, in jedem Betrieb sind Ersthelfer Pflicht. § 10 Abs. 2 S. 1 ArbSchG legt jedem Arbeitgeber ausdrücklich die Pflicht auf, „diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen“. Konkreter wird es in § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, wenn es dort heißt „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer […] zur Verfügung stehen“.
Wie viele Ersthelfer sind in einem Betrieb erforderlich?
Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich im Wesentlichen nach der Art des Betriebes bzw. dessen besonderer Gefahren sowie der Anzahl der Beschäftigten (§ 10 Abs. 2 S. 2 ArbSchG sowie
§ 26 Abs. 1 DGUV-V1). Die DGUV macht hierzu folgende Vorgaben:
bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern bedarf es mindestens eines Ersthelfers;
Z.B.: Sie arbeiten mit 2 Personen-Kolonnen, muss min. einer Ersthelfer sein
bei mehr als 20 anwesenden Mitarbeitern gilt wiederum folgende Abstufung
in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%,
in sonstigen Betrieben 10%,
in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, in Hochschulen 10% der Beschäftigten.
Dabei ist der Abwesenheit von Ersthelfern, z. B. durch Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, Rechnung zu tragen
Arbeitgeber haben die Ersthelfer zu benennen (§ 10 Abs. 2 S. 1 ArbSchG); aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dies zumindest in Textform erfolgen. Anschließend ist die Belegschaft über die Personen der Ersthelfer zu informieren, damit diese im Bedarfsfall kontaktiert werden können.
Wer kann als Ersthelfer benannt werden?
Nur wer zum Ersthelfer ausgebildet ist, kann auch als solcher eingesetzt werden. Diese Grundausbildung kann nur bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung der Ersten Hilfe ermächtigten Stelle erworben werden (§ 26 Abs. 2 DGVU-V1). Gleichwertig sind eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens. Die Erste-Hilfe-Schulungen umfassen 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 min. Hier können Sie sich informieren oder Termine anfragen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Im Bezug auf die Aus- und Fortbildungen, die Kostenlasten für den Arbeitgeber, Bußgelder bei Zuwiderhandlungen und die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen Folgendes zu beachten:
Die Erste-Hilfe-Schulung bedarf einer regelmäßigen Auffrischung. Daher sind die Ersthelfer alle zwei Jahre fortzubilden.
Die Aus- und Fortbildungskosten für die betrieblichen Ersthelfer werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Es gelten Pauschalgebühren, die jährlich angepasst werden; derzeit EUR 35,80 pro Teilnehmer. Alle sonstigen Kosten, wie die Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten der Teilnehmer, sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Bennent ein Arbeitgeber nicht genügend Ersthelfer in seinem Betrieb, kann dies gemäß § 32 DGUV-V1 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII mit einem Bußgeld von bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden.
Gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ArbSchG ist vor der Benennung eines Ersthelfers der Betriebs- bzw. Personalrat zu hören. Das bedeutet, dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese ist unter Umständen mit ihm zu erörtern. Die Benennung der Ersthelfer unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung.
Der Ersthelfer rettet Leben!
Arbeitgeber müssen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten Sorge tragen. Es ist daher sicherzustellen, dass immer jemand verfügbar ist, der im Notfall die Nerven behält, schnell handelt und bei Bedarf sogar lebensrettende Sofortmaßnahmen einsetzen kann. Ersthelfer nehmen daher eine enorm wichtige Rolle in der betrieblichen Gemeinschaft ein. Schon bei nur zwei Beschäftigten müssen Arbeitgeber daher einen als Ersthelfer benennen und entsprechend aus- und fortbilden.
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