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Erste-Hilfe-Kurs absolviert – was nun? 6 gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber

Aktualisiert: 16. Apr.

Herzlichen Glückwunsch: Ihr Team hat erfolgreich am Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen! Die Mitarbeiter wissen nun genau, wie man einen Druckverband anlegt, den Defibrillator bedient und routiniert reanimiert.


Aber Achtung: Mit der reinen Kursteilnahme sind Ihre Pflichten als Arbeitgeber noch nicht erfüllt! Die Berufsgenossenschaften (DGUV Vorschrift 1) und der Gesetzgeber verlangen von Unternehmen ein klar dokumentiertes Notfallmanagement. Wer nach dem Kurs einfach zur Tagesordnung übergeht, riskiert bei einer Prüfung rechtliche Probleme oder den Verlust des Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen.


Damit Sie auf der sicheren Seite sind, zeigen wir Ihnen hier Schritt für Schritt, was Firmeninhaber und Geschäftsführer in Hamm, Soest und ganz NRW nach der Schulung zwingend tun müssen.


Arbeitgeber Pflichten Erste Hilfe: Was verlangt der Gesetzgeber?


Wenn es um das Thema Arbeitgeber Pflichten Erste Hilfe geht, ist die Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) die wichtigste rechtliche Grundlage. Sie besagt eindeutig: Ein abgeschlossener Kurs allein macht Ihr Unternehmen noch nicht rechtssicher. Sie müssen anschließend aktiv ein betriebliches Notfallmanagement aufbauen. Dazu gehört, dass geeignetes Material bereitsteht, Verletzungen lückenlos dokumentiert werden und das Personal offiziell ernannt wird. Werden diese Pflichten vernachlässigt, riskieren Sie bei einem schweren Arbeitsunfall den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.



Die offizielle Ernennung zum betrieblichen Ersthelfer (Ernennungsurkunde)


Ein Mitarbeiter wird rechtlich nicht automatisch zum Ersthelfer, nur weil er ein Zertifikat in der Hand hält. Sie als Arbeitgeber müssen ihn offiziell dazu bestellen.


  • Die Umsetzung: Nutzen Sie eine Ernennungsurkunde zum betrieblichen Ersthelfer. Dieses Dokument wird von der Geschäftsführung und dem Mitarbeiter unterschrieben.

  • Der Zweck: Die Urkunde wandert in die Personalakte. So weisen Sie bei einer Prüfung der Berufsgenossenschaft sofort rechtssicher nach, dass Sie Ihre Ersthelfer-Quote (z. B. 10 % der anwesenden Belegschaft in sonstigen Betrieben) erfüllen.


Sichtbarkeit im Betrieb (Das Erste-Hilfe-Plakat)


Was nützt der bestausgebildete Ersthelfer, wenn im Notfall niemand weiß, wer es ist? Die Namen Ihrer Ersthelfer dürfen kein Geheimnis sein.


  • Die Umsetzung: Tragen Sie die Namen und die internen Erreichbarkeiten (Durchwahl, Abteilung) aller frisch ausgebildeten Ersthelfer auf dem offiziellen grünen Aushang „Erste Hilfe Plakat“ (DGUV Information 204-001) ein. Hängen Sie dieses an zentralen Orten wie dem Schwarzen Brett, im Pausenraum oder in der Teeküche auf.


Der Meldeblock (Verbandbuch) – Jedes Pflaster dokumentieren


„Das ist nur ein kleiner Schnitt, da kleb' ich schnell ein Pflaster drauf.“ – Falsch! Jeder noch so kleine Arbeitsunfall muss zwingend dokumentiert werden. Entzündet sich die Wunde später zu einer Blutvergiftung und es gibt keinen Beleg, verweigert die Unfallkasse unter Umständen die Leistung.

Das Bild zeigt das Deckblatt des offiziellen Meldeblocks der DGUV
Meldeblock- Vorlage zum Download

  • Die Umsetzung: Legen Sie neben jeden Erste-Hilfe-Kasten einen Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (gemäß DGUV Information 204-021).

  • Achtung Datenschutz (DSGVO): Nutzen Sie keine offenen, gebundenen Verbandbücher mehr, in denen jeder die Verletzungen der Kollegen lesen kann! Nutzen Sie Abreiß-Blöcke. Die ausgefüllten Zettel müssen in der Personalabteilung verschlossen und 5 Jahre lang aufbewahrt werden.






Die Unfallmeldung an die BG (Die 3-Tage-Regel)


Konnte der Ersthelfer eine Verletzung nicht mehr allein versorgen und der Mitarbeiter fällt aus? Dann tickt die Uhr.


  • Die Umsetzung: Wenn ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist, müssen Sie zwingend eine offizielle Unfallanzeige an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (z.B. UK NRW) senden. Bei schweren Unfällen muss die Meldung sofort erfolgen.


Verantwortung übertragen: Erste-Hilfe-Kasten prüfen


Nutzen Sie die Motivation Ihrer frisch geschulten Ersthelfer und übertragen Sie ihnen eine wichtige Aufgabe: Die regelmäßige Kontrolle der Notfallausrüstung.


  • Die Umsetzung: Der Erste-Hilfe-Kasten (DIN 13157 oder DIN 13169) muss vollständig sein. Pflaster kleben nicht ewig und sterile Kompressen sowie Augenspülungen haben ein Verfallsdatum. Abgelaufenes Material muss zügig ausgetauscht und die Kontrolle dokumentiert werden.


 Fristen im Blick behalten (Die 2-Jahres-Auffrischung)


Ein Erste-Hilfe-Zertifikat ist nicht ewig gültig. Nach den strengen Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 müssen betriebliche Ersthelfer spätestens alle 2 Jahre eine Auffrischungsschulung (Erste-Hilfe-Fortbildung) absolvieren.


  • Die Umsetzung: Tragen Sie sich das Ablaufdatum direkt am Tag der Ernennung als Wiedervorlage in Ihren Kalender ein. Verpassen Sie die Frist, verliert der Mitarbeiter seinen Status als betrieblicher Ersthelfer.


Das Bild zeigt einen Erste Hilfe Kasten nach DIN13169 der in einem Betrieb an der Wand hängt
Verbandskasten DIN13169

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